Vertragsrecht

Täglich wird eine Vielzahl von Verträgen geschlossen. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen, durch Aushandlung oder auch unter Zuhilfenahme von Formularen und AGBs. Oftmals wird hierbei auf einen Mustervertrag zurückgegriffen, wobei unerwünschte Passagen einfach gestrichen werden. Dies kann allerdings zu Widersprüchen führen und den Vertrag im Extremfall sinnlos machen. Viele Konflikte können somit vermieden werden, wenn bereits im Vorfeld qualifizierter Rechtsrat aufgesucht wird.

Die Kanzlei Maas und Kollegen berät Sie hierzu gerne und übernimmt auf Wunsch die Gestaltung und Verhandlung von Verträgen jeglicher Art, sei es durch Aushandeln oder Erstellen von Individual-Verträgen, als auch bei Formularverträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gestaltung von Verträgen

Sofern sich die Vertragsparteien einig sind, ist der Rückgriff auf einen Vertrag nicht nötig. Probleme ergeben sich aber dann, wenn es Streitigkeiten zwischen den Parteien gibt. Hier ist es entscheidend, einen guten Vertrag zur Hand zu haben, der u.U. sogar bereits den streitigen Punkt geregelt hat.
Die Kanzlei Maas und Kollegen hilft Ihnen, die für Sie optimale Vereinbarung auszuhandeln und bereits vor Vertragsschluss alle möglichen Konsequenzen aufzuzeigen, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

So beraten wir Sie u. a. gerne zu Gesellschafts- oder Arbeitsverträgen, Ehe- und Erbverträgen oder auch zu Testamenten.

Wollen Sie einen Arbeitsvertrag schließen, so sind die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers erstmalig festzulegen. Es darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass sich ein Arbeitsverhältnis ändern kann und ggf. Flexibilität notwendig ist. Wie genau ein solcher Vertrag unter Beachtung aller Einzelheiten, wie z.B.: Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen, zu schließen ist, ist Aufgabe der Vertragsgestaltung.
Im unternehmerischen Bereich stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es um die sinnvolle Strukturierung von Firmen und Gesellschaften geht. Unser Hauptaugenmerk richtet sich auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts, das angepasst an Ihre individuellen Bedürfnisse und Ihr Geschäftsmodell die für Sie optimale Lösung bietet. Ein Unternehmen entwickelt sich. Deshalb muss das unternehmerische Konzept auch in gesellschaftsrechtlichen Fragen immer wieder einer Überprüfung unterzogen werden.

Der schnelllebige Markt und der zunehmende Wettbewerbsdruck sowie rechtliche Entwicklungen erfordern zunehmend eine zielgerichtete Anpassung der jeweiligen Verhältnisse. Hierbei helfen wir Ihnen, die gesellschafts-, arbeits-, wirtschafts- und steuerrechtlichen Bedingungen, sofern notwendig, miteinander in Einklang zu bringen.

Wir beraten Sie bei der Gestaltung entsprechender Verträge und Satzungen sowie bei der Einhaltung aller notwendigen Formalitäten, so dass der Grundstein eines erfolgreichen Vertragsverhältnisses bereits zu Beginn gelegt wird.

Besonderes Augenmerk legen wir auf die Entwicklung vorausschauender Konzepte und Maßnahmen. So können wir Sie unterstützen, etwaige Chancen und Risiken bereits im Vorfeld zu erkennen und zu beeinflussen, bevor es oft nur noch wenige Lösungsmöglichkeiten gibt.

Egal um welchen Vertrag es sich handelt, wir unterstützen Sie gerne.

Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB sind im Rechtsverkehr nicht wegzudenken. Kaum ein Unternehmen untermauert sein Angebot nicht mit „Kleingedrucktem“.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie über folgende Punkte informieren:

• Einbeziehung der AGB in den Vertrag
• Besonderheiten bei Verbraucherverträgen
• Auslegung und Zulässigkeit von AGB
• Rechtsfolgen unwirksamer AGB
• Belehrungspflichten und AGB

Selbstverständlich können diese Ausführungen keine umfassende rechtliche Beratung ersetzen. Wir möchten an dieser Stelle nur auf die grundlegenden Regelungen hinweisen und Ihnen ein Gespür für sich daraus ergebende mögliche „Fallstricke“ vermitteln.

Einbeziehung von AGB in den Vertrag

Damit AGB wirksamer Bestandteil des Vertrages werden, müssen folgende Voraussetzungen beim Vertragsabschluss (hinterher ist es zu spät) erfüllt sein:

• ausdrücklicher oder jedenfalls deutlich sichtbarer Hinweis auf die AGB;
• Möglichkeit der individuellen Kenntnisnahme durch die andere Partei
• Einverständnis der anderen Partei mit der Geltung der AGB (das in der Regel durch die Durchführung des Vertrags erklärt wird);

Abweichende Sonderregelungen bestehen für Versicherungs- und Bausparbedingungen sowie für Kapitalanlagegesellschaften.

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen

Unter dem Begriff des Verbrauchervertrages versteht man jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Verbraucher ist jeder, der den jeweiligen Vertrag aus privaten (nicht beruflichen) Gründen schließt.

Für Verbraucherverträge bestehen besonders strenge Kontrollen für AGB-Klauseln, die teilweise sogar solche Klauseln betreffen sollen, die nicht der Verwender selbst, sondern ein neutraler Dritter (Notar oder Verein) erarbeitet hat. Unter Umständen können bereits vorformulierte Textbausteine in einem Einzelvertrag zur Überprüfung nach den AGB-Regeln führen. Bei Verträgen von weitreichender Bedeutung sollte daher frühzeitig daran gedacht werden, ggf. Rechtsrat einzuholen.

Auslegung und Zulässigkeit von AGB

• Transparenzkontrolle
Durch Auslegung wird geprüft, wie die Klausel von einem durchschnittlichen Kunden der jeweiligen Branche verstanden werden durfte. Unklare Klauseln sind unwirksam.
• Kein Verstoß gegen zwingendes Recht
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Klausel in der festgelegten, „klaren“ Fassung nicht gegen eine gesetzliche Regelung verstößt, von der nicht abgewichen werden darf.
• Inhaltskontrolle
Sonderregeln gelten hier zunächst für Klauseln, die die gesetzliche Regelung klarstellen (deklaratorische Klauseln) sowie Preis- und Leistungsklauseln.
• Besonders häufig bereiten Klauseln folgender Inhalte  Schwierigkeiten:
◦ Schadenspauschalierung
◦ Haftungsfreizeichnung
◦ Ausschluss von Kündigung u. Rücktritt
◦ Gewährleistungsausschluss
◦ Verjährungsregelungen
• Zu überprüfen sind die Klauseln auch in ihrem Verhältnis zu anderen Regelungen, wie z.B. den VOB/B im Bereich des privaten Baurechts.

Rechtsfolgen unwirksamer AGB

• Sind einzelne Klauseln unwirksam, berührt das den Vertrag insgesamt meist nicht.
• An die Stelle unwirksamer Klauseln tritt die gesetzliche Regelung.
• Eine zu weit gefasste, unwirksame Klausel kann nicht etwa auf eine gerade noch zulässige Vereinbarung reduziert werden.
• Sind Klauseln unwirksam bzw. ist der Vertrag ausnahmsweise insgesamt nichtig, kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.
• Um den Verbraucherschutz zu verstärken, können Verbände verstärkt und vereinfacht Unterlassungsklagen anstrengen (Kostenintensive Abmahnungen und deren gerichtliche Durchsetzung). Hierdurch soll vor allem die Beseitigung von solchen AGB erreicht werden, durch die Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Damit soll der verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, „harte“ AGB im Vertrauen darauf zu verwenden, dass die Vielzahl der Kunden vor dem Zeit- und Kostenrisiko eines Prozesses zurückschrecken und die Klausel akzeptieren werden.

Belehrungspflichten und AGB

Infolge der Ausdehnung des Verbraucherschutzes für Fernabsatzgeschäfte ist es u.U. ratsam, die AGB um die sich daraus ergebenden Belehrungspflichten zu erweitern. Bei Fernabsatzgeschäften (Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel) ist meist nicht zu erkennen, ob der Partner aus privaten oder geschäftlichen Motiven abschließt.
Dies stellt v.a. im Bereich von Online-Auftritten hohe Anforderungen, insbesondere dann, wenn Online-Bestellungen ermöglicht werden.

Unterstützung durch den Rechtsanwalt

AGB sind für viele Unternehmen unerlässlich. Änderungen der Rechtslage machen neben der Umgestaltung bestehender und der Entwicklung neuer AGB auch deren Anpassung an die sich nun entwickelnde Rechtsprechung erforderlich.
Leider wird der Anwalt oft erst konsultiert, wenn eine Situation zum Problem, zum „Fall“, geworden ist. Während regelmäßige Vorsorgechecks beim Arzt selbstverständlich sind, scheut man sich, „nur so“ mit dem Anwalt zu sprechen. Dabei kann mit regelmäßiger Beratung eine rechtlich optimale Position erreicht werden. Wir informieren Sie hierüber gerne unverbindlich genauer.

Qualifizierte Beratung bei Vertragsgestaltung und –abwicklung hilft, Konfliktpotential von Anfang an zu umgehen. Die keineswegs unerschwingliche Beratung spart Zeit, Geld und Ärger. Auch kann ein Anwalt, der „seine“ Mandanten, ihr Geschäft und die Hintergründe ihrer Probleme kennt, regelmäßig effizienter beraten als einer, der auf Informationen angewiesen ist, die man ihm erst im Ernstfall nachträglich liefert.

Unsere Kanzlei ist auf die Beratung von Unternehmen ausgerichtet und bietet mit ihrer Kombination aus persönlichem Vertrauensanwalt und engagierten Spezialisten u.a. folgende Dienste:

• Gestaltung von Mustervorlagen
• Gründliche Schulung und Erläuterung
• Überprüfung der Art der Einbeziehung von AGB
• Überprüfung bestehender Verträge mit AGB

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